Im Rahmen der Bekämpfung der terroristischen Bedrohung ist seit dem 1. September 2017 die Verordnung über den Verkauf von Produkten in Kraft, die als „Vorläufer von Sprengstoffen“ bekannt sind. Für die Pool- und Wellness-Branche ist ein Produkt betroffen: Wasserstoffperoxid (flüssiger aktiver Sauerstoff), dessen Konzentration mehr als 12% beträgt.
Die Verkäufer von Wasserstoffperoxid, in diesem Fall die Schwimmbad-Fachhändler, müssen demnach ein Register führen, in dem das Datum der Transaktion, der Name, die Adresse und die Unterschrift des Kunden, der dieses Produkt kauft, sowie die gekauften Mengen erfasst werden. Auch die Konzentration und der Verwendungszwecks des Käufers sowie der Zahlungsart müssen angegeben werden. Der Käufer ist verpflichtet, einen Ausweis vorzulegen.
Diese Informationen sind fünf Jahre aufzubewahren, ferner müssen diese Aufzeichnungen von der Polizei oder der Gendarmerie, die diese Daten aufbewahren wird, notiert und paraphiert werden. Händler müssen den Behörden überdies jede Transaktion melden, die sie als verdächtig erachten.